Linz – Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse macht Nägel mit Köpfen: Sie hat am Mittwoch eine Klage beim Verfassungsgerichtshof gegen die von der Regierung beschlossene Zusammenlegung der Gebietskrankenkassen eingebracht. Es ist die erste Verfassungsklage gegen die Kassenfusion, zahlreiche Institutionen von der Tiroler Arbeiterkammer über verschiedene Bundesländerkassen haben ebenso den Gang vor das Höchstgericht angekündigt.
Im Dezember beschloss die türkis-blaue Regierung, die neun Gebietskrankenkassen zu einer Österreichischen Gesundheitskasse zu fusionieren – gegen den Widerstand der Opposition.
Unsachliches Gesetz
Das Hauptargument der Oberösterreicher lautet: Das Gesetz sei unsachlich und damit gleichheitswidrig. Die Verfassung fordere, dass wirtschaftliche Überlegungen zu einem Gesetz genau überdacht werden, erläuterte Michael Rohregger, der Rechtsvertreter der ÖGKK. "Und diese Hausaufgabe hat der Gesetzgeber hier nicht gemacht." Wenn man eine Folgenabschätzung mache und sehe, dass das Gesetz keine Vorteile bringe, dann sei die Reform unsachlich und könne vom VfGH gekippt werden. Und in diesem Fall seien die Gründe, mit denen die Fusion argumentiert werde, einfach nicht gegeben.
Im Individualantrag, wie die Verfassungsklage juristisch korrekt heißt, wird außerdem auf das Recht der Selbstverwaltung hingewiesen. Die Zusammensetzung der Gremien entspreche dieser nicht. Statt der bisher 30 Kassenvertreter in der OÖGKK werde es im zentralen Verwaltungsrat der ÖGK nur mehr zwölf geben, sechs Sitze werden aber von Dienstgeberseite beschickt. Diese seien aber nicht einmal bei der ÖGK versichert, wie Obmann Albert Maringer ausführt, denn die ÖGK ist eine Krankenkasse für unselbstständig Beschäftigte.
Rettungsdienst in Gefahr
Die ÖGKK fürchtet außerdem einen Verlust der Regionalität. Konkret führt die Krankenkasse Kooperationen mit Rettungsdiensten an, die durch die Zentralisierung in Gefahr seien.
Nach dem Einbringen der Klage werde der Bundesregierung eine Frist von sechs bis acht Wochen zur Stellungnahme eingeräumt, dann könne sich der Verfassungsgerichtshof damit in der zweiten Jahreshälfte befassen. Die Reform tritt bereits 2020 in Kraft. (mte, 6.3.2019)