Wien – Das Pensionssplitting ist zwar immer noch kein Renner, es wird aber doch beliebter. Im Vorjahr wurden 412 Anträge für diese Aufteilung der Pensionsgutschriften zwischen Elternteilen eingebracht. Das ist der höchste Wert seit Einführung und das sind fast halb so viele wie in den acht Jahren davor zusammen – zwischen 2010 und 2017 wurden insgesamt 954 Anträge gestellt.

Wie auch schon in den letzten Jahren wurden auch 2018 in Niederösterreich (101) und Oberösterreich (91) vergleichsweise viele Anträge gestellt. Dahinter folgen Wien (57), Tirol (52), die Steiermark (45) und Vorarlberg (31). Weniger Anträge gab es in Salzburg (16), dem Burgenland (12) und Kärnten (7), geht aus Zahlen der Pensionsversicherungsanstalt hervor. PVA-Generaldirektor Winfried Pinggera bewertete es positiv, dass das Pensionssplitting an Attraktivität und Bekanntheit zu gewinnen scheine.

Warnung vor Teilzeit

Gleichzeitig warnte er in einer Stellungnahme gegenüber der APA aber vor der Gefahr von Teilzeitarbeit. Denn mittlerweile zähle für die Pension jedes Monat. "Je weniger man verdient, desto geringer ist am Ende die Pension. Gerade Frauen arbeiten besonders häufig in Teilzeitbeschäftigungen", betonte Pinggera. PVA-Obmann Manfred Anderle verwies darauf, dass die Kluft zwischen der Pension von Frauen und Männern immer noch sehr hoch sei.

"Besonders drastisch wirkt sich das aus, wenn man längere Zeit bei seinem Kind zu Hause bleiben will oder muss. Dann verringert sich die spätere Pensionshöhe. Mit dem Pensionssplitting wurde eine Möglichkeit geschaffen, den Einkommensverlust, der durch die Kindererziehung entsteht, etwas zu mildern", warb Anderle für diese Möglichkeit.

Antrag genügt

Für das Pensionssplitting genügt ein schriftlicher Antrag bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes an den zuständigen Pensionsversicherungsträger. Der erwerbstätige Elternteil kann bis zu 50 Prozent seiner Jahresgutschrift an den überwiegend erziehenden Elternteil übertragen. Jener Elternteil, der sich der Kindererziehung widmet, erhält dafür eine Gutschrift im Pensionskonto. Die Höhe der Übertragung kann selbst bestimmt werden. Damit soll der durch die Kindererziehung entstehende finanzielle Verlust im Pensionskonto zumindest teilweise reduziert werden. Bei jenem Elternteil, der die Teilgutschrift erhält, erhöht sich die Pension, beim anderen sinkt sie im selben Ausmaß.

Die Übertragung ist für die ersten sieben Jahre nach der Geburt eines Kindes möglich und kann, einmal durchgeführt, nicht mehr geändert oder aufgehoben werden. Grundsätzlich werden für die ersten vier Lebensjahre eines Kindes dem Elternteil, der das Kind überwiegend erzieht, Kindererziehungszeiten mit fixen Beitragsgrundlagen (Wert 2019: 1.864,78 Euro) im Pensionskonto gutgeschrieben. (APA, 7.3.2019)