Luxemburg/Wien (APA) – Die EU-Kommission hält die gesetzliche Regelung der Kettenarbeitsverträge an Universitäten in Österreich für EU-rechtswidrig. Die Möglichkeit der Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverträgen bis zu einer Höchstdauer von zwölf Jahren sei sachlich nicht gerechtfertigt und diene dazu, "den ständigen und dauerhaften Bedarf des Arbeitgebers an Personal zu decken", heißt es in einer Stellungnahme.

Ausgangsfall für die Stellungnahme war die von der Arbeiterkammer unterstützte Klage einer Chemikerin, die zwischen 2002 und 2014 immer wieder mit befristeten Vollzeit- und Teilzeitverträgen an einer Wiener Universität beschäftigt war. Laut Universitätsgesetz (UG) ist eine mehrmalige Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverträgen etwa im Rahmen von Drittmittel- oder Forschungsprojekten bis zu einer Höchstgrenze von sechs (Vollzeitkräfte) beziehungsweise acht Jahren (Teilzeitkräfte) zulässig. Diese verlängert sich auf zehn beziehungsweise zwölf Jahre, wenn etwa Forschungsprojekte fertiggestellt oder Publikationen abgeschlossen werden sollen.

Die Arbeitnehmerin sah in der unterschiedlichen Zeitgrenze für Teil- und Vollzeitkräfte eine mittelbare Diskriminierung von Frauen, weil überwiegend Frauen in Teilzeit arbeiten. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien legte den Fall daher dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Auf diese Frage geht die EU-Kommission in ihrer Stellungnahme aber nur am Rande ein: Vielmehr sieht sie bereits in der UG-Regelung selbst einen Verstoß gegen EU-Recht.

Durch diverse Richtlinien bzw. Rahmenvereinbarungen soll nämlich grundsätzlich ein Missbrauch durch die Aneinanderreihung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge verhindert werden. Diese soll nur möglich sein, um einen zeitweiligen Arbeitskräftebedarf abzudecken. Die EU-Kommission sieht die UG-Regelung aber vielmehr als Vehikel, um einen ständigen und dauerhaften Bedarf des Arbeitgebers an Personal zu decken. Dafür seien aber grundsätzlich unbefristete Verträge heranzuziehen. (APA, 19.3.2019)