Die Ausweisung von Imamen, die ihr Gehalt vom türkischen Generalkonsulat bekommen hatten, war laut den Verfassungsrichtern rechtens.

Foto: APA / Herbert Neubauer

Beim Freitagsgebet in der Moschee in Wien-Floridsdorf. Die beiden Imame, die gegen ihre Ausweisung vor den VfGH gezogen waren, stammen nicht aus dieser Moschee.

Foto: APA / Hans Klaus Techt

Wien – Das im Islamgesetz 2015 festgeschriebene Verbot der Auslandsfinanzierung für Imame ist nicht verfassungswidrig. Das stellte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) fest – und wies damit die Beschwerde türkischer Imame gegen ihre Ausweisung aus diesem Grund ab. Nicht vom Verbot umfasst seien allerdings die Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaft nicht beeinträchtigende Zuwendungen ausländischer Privater, merkte der VfGH an.

Zwar greife das Islamgesetz in die – durch die Menschenrechtskonvention geschützte – Freiheit bei der Finanzierung anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften ein. Aber dieser Eingriff sei nicht unverhältnismäßig, befanden die Höchstrichter in ihrem am Donnerstag veröffentlichten Erkenntnis.

Die Wahrung der Unabhängigkeit von Religionsgemeinschaften vom Staat – insbesondere auch anderer Staaten – bilde ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel. Nämlich die "Einwirkungen anderer Staaten und deren Einrichtungen auf die Autonomie, die religiösen Inhalte und letztlich die freie Religionsausübung der Mitglieder" zu verhindern. "Dieses Regelungsziel hat ein Gewicht", das die Regelung auch im Hinblick auf die Europäische Menschenrechtskonvention rechtfertige, stellen die Verfassungsrichter fest.

Einschränkung

Sie heben aber auch hervor, wie das Verbot verfassungskonform auszulegen ist: Verboten seien nur Zuwendungen anderer Staaten und ihrer Einrichtungen, nicht jedoch Zuwendungen ausländischer Privater, wenn sie die Selbstständigkeit der Religionsgemeinschaft nicht beschränken.

Die Beschwerden erhoben haben zwei für den Verein Atib tätige Imame sowie Frau und Tochter eines der beiden. Einer war als Seelsorger in Freistadt tätig, einer in Villach. Beide bekamen ihr Gehalt vom türkischen Generalkonsulat und versteuerten es in der Türkei. Sie sind "durch die angefochtenen Erkenntnisse weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden", attestierte ihnen der VfGH. Die Beschwerden wurden abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob sonstige Rechte verletzt wurden.

"Ermutigendes Signal"

Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) empfindet es als "ermutigendes Signal, dass dem politischen Islam und Einfluss aus dem Ausland Schranken gesetzt werden können". Vor dem EU-Gipfel am Donnerstag in Brüssel sagte er, das von ihm 2015 erarbeitete Islamgesetz sei stark kritisiert worden. "In Wahrheit ist es aber ein Vorbild für andere EU-Länder".

Es gebe die Möglichkeit, sicherzustellen, dass keine Auslandsfinanzierung für Muslime in Österreich stattfinde. Damit werde die muslimische Glaubensgemeinschaft nicht unter Druck gesetzt. Aus dem Ausland finanzierte Imame "können wir auswiesen, auch das hat der VfGH als rechtskonform bestätigt". Daher "gibt uns das Gott sei Dank die Möglichkeit, gegen den politischen Islam anzukämpfen, gegen die Einflussnahme aus der Türkei und anderen Ländern". Kurz betonte, dass die Ausweisung von Imamen zurück in die Türkei bestätigt wurde, "ist ein wichtiger Schritt".


Moscheenschließung aufgehoben

Der Bescheid des zu Kanzleramtsminister Gernot Blümel (ÖVP) ressortierenden Kultusamts wurde für rechtswidrig befunden. Allerdings ging das Gericht nicht auf inhaltliche Einwände oder den Salafismusverdacht ein, sondern hob den Bescheid aus formalen Gründen auf. Demnach hat es die Behörde verabsäumt, der Arabischen Kultusgemeinde eine Frist zu stellen, um die behaupteten Mängel zu beseitigen.

Anmerkung: Zu lesen war darin etwa, dass die Arabische Kultusgemeinde nicht über die "erforderliche Zahl an Moscheeeinrichtungen in der erforderlichen Qualität verfügt". Zur Erklärung: Laut Gesetz müssen es zehn sein, laut Bescheid gab es nur sechs. Das Kultusamt kündigte Berufung beim Verwaltungsgerichtshof an. (APA, 21.3.2019)