Die Einfahrt ohne Genehmigung in eine "ZTL" kann richtig teuer werden.

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Wien – Auf den italienischen Straßen haben neue Regeln Einzug gehalten und bestehende werden verstärkt kontrolliert – mit teils empfindlich teuren Folgen. So wenden sich derzeit vermehrt verunsicherte Mitglieder an die Rechtsberatung des Mobilitätsclubs. Hintergrund ist ein italienisches Gesetz, das seit Dezember 2018 in Kraft ist: Wer länger als 60 Tage in Italien lebt, darf kein Auto mit ausländischem, also zum Beispiel österreichischem, Kennzeichen lenken. Es droht eine Strafe von mindestens 700 Euro und die Beschlagnahme des Fahrzeugs.

Tatsächlich betroffen können Österreicher sein, die ihren Wohnsitz etwa aus beruflichen Gründen nach Italien verlegen oder Studierende auf Austausch in Italien, die sich das in Österreich gemeldete Fahrzeug der Besucher leihen. Entwarnung gibt es für Urlauber: Für Touristen, Langzeiturlauber und Ferienhausbesitzer gilt das Gesetz nicht.

"ZTL" häufig übersehen und oft kontrolliert

Häufig von Lenkern übersehen und aktuell offensichtlich ebenfalls strenger kontrolliert wird die "Zona traffico limitato" (ZTL) – eine Fahrverbotszone, wie es sie in vielen historischen Stadtzentren Italiens gibt. Beim Befahren ohne entsprechende Sondergenehmigung drohen 80 Euro Strafe, kontrolliert wird häufig durch Bildaufzeichnung. Daher sollte man sich vor dem Urlaub über die Lage der Unterkunft erkundigen. Oftmals ist das Hotel bei der Beantragung der Genehmigung dann behilflich. Ist man in Italien in Zentrumsnähe unterwegs, ist es ratsam, auf die entsprechende Beschilderung zu achten und im Zweifelsfall nicht weiterzufahren.

Ab Juli müssen Kindersitze in Mietwagen mit Alarm ausgestattet sein

Ab 1. Juli 2019 müssen Kindersitze in italienischen Pkw mit einem Alarm ausgestattet sein. Dieser soll verhindern, dass Kleinkinder im Fahrzeug vergessen werden. Urlauber mit österreichischen Pkw sind davon nicht betroffen – durchaus aber Touristen, wenn sie mit einem Mietwagen unterwegs sind. Die Verantwortung für die Ausstattung mit dem Alarm trägt zwar der Vermieter. Doch die Diskussion mit der italienischen Exekutive bleibt dem Fahrer. Daher sollte man die Ausstattung lieber vorab erfragen.

Strafen können zwangseingetrieben werden, auch bei Wiedereinreise

Italienische Strafzettel sollten keinesfalls ignoriert werden. Offene Strafen können zwangsweise eingetrieben werden – und zwar fünf Jahre lang, auch bei der Wiedereinreise, warnt der Club. In den letzten Wochen haben sich auch vermehrt Mitglieder an die ÖAMTC-Juristen gewandt, weil sie über ein österreichisches Inkassobüro zur Zahlung einer Verkehrsstrafe aus Italien aufgefordert wurden – ohne jedoch zuvor einen entsprechenden Strafbescheid erhalten zu haben. Oftmals lagen die Verkehrsdelikte jahrelang zurück.

Grundsätzlich sei diese Vorgangsweise zulässig, heißt es vom Club, aber: Für den Bescheid gilt eine Zustellfrist von 360 Tagen, nach fünf Jahren gilt die Strafe als verjährt. Sie rät Betroffenen, Beweise anzufordern. (red, 1.4.2019)