Carmen Thornton ist selbstständige Rechtsanwältin in Wien. Ihre Kanzlei ist spezialisiert auf Trennungen und Scheidungen sowie Obsorge- und Unterhaltsverfahren. Auf derStandard.at/Familie beantwortet sie rechtliche Fragen bezüglich des Familienlebens.

Foto: Jana Madzigon

Seit 1. März 2017 gibt es in Österreich den sogenannten Familienzeitbonus, besser bekannt als "Papamonat". Dabei handelt es sich um eine Geldleistung für Väter, die nach der Geburt eines Kindes für ein paar Wochen aus ihrem Job aussteigen, um sich ausschließlich ihrer Familie zu widmen. Voraussetzung für den Bezug des Familienzeitbonus ist unter anderem, dass der Vater in den letzten sechs Monaten vor dem Papamonat ohne Unterbrechung gearbeitet hat und während des Papamonats kein Arbeitslosen- oder Krankengeld bezieht. Außerdem steht der Familienzeitbonus nur zu, wenn der Vater mit der Mutter und dem Kind in einem gemeinsamen Hauptwohnsitz lebt.

Achtung bei längerem Aufenthalt im Krankenhaus

Und genau das wurde einem Vater zum Verhängnis, dessen Ehefrau nach einem Kaiserschnitt gemeinsam mit dem Neugeborenen ein paar Tage im Spital verbringen musste. Während dieser Zeit beaufsichtigte der Vater das zweite Kind und besuchte seine Frau und das Neugeborene im Spital. Der Vater beantragte für den Zeitraum ab der Geburt den Familienzeitbonus. Der Antrag wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass während des Krankenhausaufenthalts kein Anspruch auf den Familienzeitbonus bestehe, weil der Vater sich in dieser Zeit (auch) um das zweite Kind gekümmert habe. Der Fall landete schließlich beim OGH und dieser entschied vor kurzem, dass während des Krankenhausaufenthalts kein gemeinsamer Haushalt bestand und der Vater daher keinen Anspruch auf den Familienzeitbonus hat. Nur bei Hausgeburten oder bei ambulanten Geburten kann der Familienzeitbonus ab dem Tag der Geburt beantragt werden.

Besonders ärgerlich für den Vater ist, dass er nicht einmal den anteiligen Familienzeitbonus für die Zeit nach dem Verlassen des Krankenhauses bekommt. Die Leistung steht nämlich ausschließlich für eine ununterbrochene Dauer von mindestens 28 bis maximal 31 aufeinanderfolgenden Kalendertagen innerhalb eines Zeitraums von 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes zu. Die gewählte Dauer ist im Antrag anzugeben und kann im Nachhinein nicht mehr geändert werden. Da die Mindestbezugsdauer von 28 Tagen im Anlassfall aufgrund des Krankenhausaufenthaltes der Mutter nicht erreicht wurde und eine nachträgliche Änderung nicht möglich war, fällt der Vater um den gesamten Anspruch um.

Formalismus vermeiden und Engagement der Väter stärken

Dass während eines Krankenhausaufenthalts nach der Geburt kein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht, ist nicht nachvollziehbar. Sinn und Zweck des Papamonats ist, dass der Vater unmittelbar nach der Geburt für seine Familie da sein kann. Der Gesetzgeber wollte dadurch den Zusammenhalt in der Familie von Anfang an stärken und den Vätern die Möglichkeit geben, die Mutter nach der Geburt zu unterstützen und rasch eine Bindung zum Kind aufzubauen.

Es ist sicherlich nicht Sinn der Sache, dass die ersten Windeln von einer Krankenschwester gewechselt werden müssen, weil die Mutter das Bett nicht verlassen kann. Gerade wenn die Mutter (zum Beispiel nach einem Kaiserschnitt) noch im Spital bleiben muss, ist die Unterstützung des Vaters notwendig. Dass Vätern, die sich nach der Geburt ihres Kindes um die Familie kümmern möchten, durch unnötigen Formalismus Steine in den Weg gelegt werden, ist daher sicherlich nicht der richtige Anreiz.

Eine Änderung der Rechtslage wäre dringend notwendig. Wünschenswert wäre es auch, wenn der Gesetzgeber endlich einen generellen Rechtsanspruch auf einen Papamonat einführt. Derzeit gibt es nur im öffentlichen Dienst (im Bund und in einigen Ländern) sowie in manchen Kollektivverträgen einen Anspruch auf Väterfrühkarenz. Alle anderen Arbeitnehmer sind auf die Zustimmung des Arbeitgebers angewiesen. (Carmen Thornton, 3.4.2019)