Charlie Chaplin hatte in "Modern Times" keine von der EU verordnete Höchstarbeitszeit.

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Die Frage nach den Höchstgrenzen ist ein Kernbereich des Arbeitszeitrechts. Sie dienen dem Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer, und Verstöße sind empfindlich sanktioniert: Behörden können sehr hohe Verwaltungsstrafen verhängen, die von den Geschäftsführern der Unternehmen persönlich zu bezahlen sind.

Höchstarbeitszeitgrenzen waren in Österreich bis zum neuen Arbeitszeitgesetz im EU-Vergleich streng geregelt. Nach der Arbeitszeitnovelle 2018 liegt sie nun bei 60 Wochenstunden, wodurch eine weitere, in der Praxis wenig beachtete Begrenzung in den Vordergrund rückt: die Höchstarbeitszeitgrenze in der europäischen Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG. Diese sieht vor, dass die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit im Schnitt 48 Stunden nicht überschreiten darf. Das österreichische AZG hat diese Bestimmung umgesetzt. § 9 Abs 4 AZG besagt, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen das Ausmaß von 48 Stunden nicht überschreiten darf. Die österreichische 60-Stunden-Woche hat also eine unionsrechtliche Grenze von im Schnitt 48 Stunden innerhalb eines Bezugszeitraums von 17 Wochen.

Fest oder gleitend

Wann beginnt und endet aber dieser Zeitraum? Die Arbeitszeitrichtlinie selbst regelt dies nicht, ebenso wenig wie der österreichische Gesetzgeber. Denkbar sind zwei Varianten: entweder ein fester Bezugszeitraum mit vorab definiertem Beginn und Ende oder ein gleitender Bezugszeitraum, der bedeutet, dass die durchschnittliche Höchstarbeitszeit in jedem beliebigen Zeitraum (Rasterzeitraum) eingehalten wird. Die bisher vorherrschende Meinung in Österreich war, dass es sich um einen vorab festgelegten Zeitraum mit fixem Beginn und fixem Ende handeln muss. Der Vorteil sind die klaren Grenzen und die leichte Handhabung: Innerhalb der vorab festgelegten 17 Wochen darf der 48-Stunden-Durchschnitt nicht überschritten werden. Nach Ende des einen Bezugszeitraums beginnt ein neuer, der nach denselben Regeln zu beurteilen ist.

Dieser vereinfachten Betrachtungsweise widerspricht nun ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs (11.4.2019, C-254/18, Syndicat des cadres de la sécurité intérieure). Der EuGH meint zwar, dass die Richtlinie Mitgliedstaaten erlaubt, feste Bezugszeiträume für die Durchschnittsbetrachtung festzulegen. Er weist aber auf einen Nachteil hin: Selbst bei Einhaltung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeitgrenzen innerhalb des festen Bezugszeitraums können im Ergebnis lange Zeiten überdurchschnittlich hoher Arbeitsbelastung vorliegen.

Arbeitet etwa ein Arbeitnehmer am Ende des ersten Zeitraumes mehrere Wochen lang 60 Stunden, und dies auch am Beginn des nächsten Zeitraums, so kann es zwar durchaus sein, dass die durchschnittliche Arbeitsbelastung innerhalb des jeweiligen Bezugszeitraums im Durchschnitt unter 48 Stunden liegt. Allerdings könnte der Arbeitnehmer innerhalb von 17 Wochen mehr als 48 Stunden im Schnitt tätig sein. Trotz Einhaltung der Höchstarbeitszeitgrenzen innerhalb der festen Bezugsgrenzen wären somit seine Sicherheit und Gesundheit gefährdet.

Der EuGH nahm dieses Argument des Risikos der tatsächlichen Überbelastung sehr ernst: Die Obergrenze für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ist eine besonders wichtige Regel des Sozialrechts der Union. Ihre Einhaltung ist zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer unabdingbar. Wenn Mitgliedstaaten nun feste Bezugszeiträume für die Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit festlegen, dann dürfen sie dies nur, wenn sie sicherstellen, dass der eigentliche Zweck der Richtlinie – Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer durch das Nichtüberschreiten der durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit – zu jedem Zeitpunkt eingehalten wird.

Was der EuGH verlangt

Damit verlangt der EuGH im Ergebnis eine gleitende Betrachtung des Bezugszeitraums: Denn auch bei fixen Zeiträumen muss sichergestellt werden, dass bei einer übergreifenden Betrachtung der 48-Stunden-Schnitt innerhalb der Dauer jedes angenommenen Bezugszeitraums eingehalten wird.

Diese Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Auslegung des § 9 Abs 4 AZG und auf seine praktische Handhabung. Bisher wurde in aller Regel auf die Variante des festen Bezugszeitraums zurückgegriffen, und, wenn der 48-Stunden-Schnitt überhaupt beachtet wurde, dieser aufgrund seiner leichteren Umsetzung überwiegend auch so überprüft. Nun muss die Einhaltung der österreichischen Grenzen der Höchstarbeitszeit wesentlich genauer betrachtet und berechnet werden: Neben der Einhaltung der absoluten Höchstarbeitszeitgrenze von 60 Stunden pro Woche ist auch die durchschnittliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden zu jeder Zeit in einem stets wandernden, nach vorn und zurück verschiebbaren Zeitraum von 17 Wochen einzuhalten.

Arbeitgeber sind gut beraten, bei der Anordnung von Überstunden eine Bremse – etwa ein "Ampelkonto" – in ihr Arbeitszeitsystem einzubauen, das die Anordnung weiterer Überstunden verhindert, sobald das zur Überschreitung des 48-Stunden-Schnitts innerhalb des Rasterzeitraums von 17 Wochen führt. (Daniela Krömer, Christoph Wolf, 23.4.2019)