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Kickl will trotz des EuGH-Urteils an seinem Kurs festhalten.

Foto: REUTERS/Leonhard Foeger

Luxemburg – Innenminister Herbert Kickl (FPÖ) ist über das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das den Status von Flüchtlingen stärkt, verwundert, wie er am Mittwoch vor dem Ministerrat sagte. Er werde sich die Auswirkungen des Urteils genau anschauen, sehe aber keinen Grund, seinen Kurs zu ändern. Vielmehr sieht Kickl den EuGH auf dem falschen Pfad.

Es stelle sich die Frage, wer hier geschützt werden solle: die eigene Bevölkerung oder Straftäter. "Ich bin mir nicht sicher, ob der EuGH sein Visier richtig eingestellt hat", sagte Kickl. Die Entscheidung, dass schwere Straftäter weiter Schutzstatus genießen und damit auch Sozialleistungen, sei "sehr weit weg von dem, was sich die Bevölkerung erwartet".

Drei Asylwerber als Kläger

Der EuGH hat befunden, dass die Aberkennung oder Verweigerung von Flüchtlingsrechten in einem EU-Staat nicht zur Folge haben darf, dass eine Person bei begründeter Furcht vor Verfolgung in ihrem Heimatland auch die Eigenschaft als Flüchtling oder die Rechte nach der Genfer Konvention verliert.

Drei Asylwerber aus Cote d'Ivoire, dem Kongo und Tschetschenien hatten in Tschechien bzw. in Belgien geklagt. Ihnen war der Flüchtlingsstatus mit der Begründung verweigert bzw. aberkannt worden, dass sie wegen einer in diesen EU-Staaten begangenen besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurden. Diese Gerichte ersuchten den EuGH um Auslegung der EU-Anerkennungsrichtlinie. Nach dieser Richtlinie darf der Flüchtlingsstatus verweigert oder aberkannt werden, wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene eine Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit darstellt.

Genfer Abkommen muss gewahrt bleiben

Der EU-Gerichtshof weist darauf hin, dass die EU-Richtlinie, selbst wenn sie ein EU-eigenes System des Flüchtlingsschutzes schaffe, sich gleichwohl auf das Genfer Abkommen stütze und dessen uneingeschränkte Wahrung sicherstellen soll. Die Richter urteilten weiters, dass ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, der eine begründete Furcht vor Verfolgung in seinem Herkunftsland oder in seinem Wohnsitzstaat hat, als Flüchtling im Sinne der Richtlinie und des Genfer Abkommens einzustufen sei, und zwar unabhängig davon, ob ihm die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Richtlinie förmlich verliehen wurde. Die Anerkennung als Flüchtling nach der EU-Richtlinie habe einen rein deklaratorischen und keinen für diese Eigenschaft konstitutiven Charakter. (APA, 15.5.2019)