E-Scooter müssen die StVO-Regeln einhalten.

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Wien – Wer künftig mit einem E-Scooter seine Runden dreht, sollte vorher die Straßenverkehrsordnung studieren. Seit 1. Juni ist nämlich die 31. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft – und diese brachte vor allem für E-Scooter-Nutzer neue Regeln. Sie ähneln den bisherigen in Wien, gelten jedoch nun in allen Bundesländern einheitlich. Die Kurzversion: E-Tretroller werden künftig ähnlich wie Fahrräder behandelt.

Bundesweite Regeln

Wegen einer rechtlichen Grauzone sind E-Tretroller in Österreich bisher nicht in allen Bundesländern einheitlich behandelt worden. Damit ist nun Schluss: "Auch wenn es sich rechtlich nicht um Fahrräder handelt, werden die meisten für Fahrräder geltenden Regeln auch auf E-Tretroller anwendbar sein", erklärte ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried.

Als E-Tretroller gelten Geräte mit einer Bauartgeschwindigkeit von maximal 600 Watt und 25 km/h. Personen, die mit solchen Geräten unterwegs sind, dürfen beispielsweise den Alkoholgrenzwert von 0,8 Promille nicht überschreiten und müssen vorhandene Radfahranlagen benutzen. Ist kein Radweg, Radfahrstreifen oder kombinierter Geh- und Radweg vorhanden, muss auf der Fahrbahn gefahren werden.

Ausnahmebewilligung nötig

Grundsätzlich verboten ist das Befahren von Gehsteigen, Zebrastreifen und Gehwegen. Allerdings kann die zuständige Behörde das Befahren mit einem E-Tretroller auch auf Gehsteigen und Gehwegen erlauben – ist das der Fall, darf auf diesen Flächen nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. "Bekannt gemacht werden solche Ausnahmen über die Amtstafel, zusätzlich hat es die jeweilige Gemeinde in der Hand, für eine entsprechende Information zu sorgen. Ein eigenes Verkehrszeichen wird es jedenfalls nicht geben", sagte Authried.

Auch in Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen muss das Tempo dem Fußgängerverkehr angepasst werden. Verfügt die Wohnstraße oder Begegnungszone über einen Gehsteig, dann ist dessen Benutzung nur dann erlaubt, wenn die Behörde dies ausnahmsweise gestattet hat. Generell gilt: Die Fahrer von E-Tretrollern haben sich – wie auch die Nutzer von mit Muskelkraft angetriebenen Geräten – so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

Einschränkung für Kinder

Kinder ab zwölf Jahren dürfen alleine mit dem E-Tretroller fahren, jüngere – so sie nicht einen Radfahrausweis besitzen – dürfen dies nur in Begleitung einer zumindest 16 Jahre alten Person. In Wohnstraßen gelten diese Altersgrenzen nicht. Wie beim Radfahren besteht für Kinder bis zum zwölften Geburtstag die Radhelmpflicht. E-Tretroller müssen mit einer wirksamen Bremsvorrichtung, Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien (vorne weiß, hinten rot, seitlich mit gelb) ausgestattet sein. Bei Dunkelheit und schlechter Sicht (etwa Nebel) müssen zusätzlich ein weißes Licht nach vorne und ein rotes nach hinten vorhanden und aufgedreht sein.

Leichenwagen in Rettungsgasse

Außerdem wird es durch die 31. StVO-Novelle auch Leichenwagen gestattet, die Rettungsgasse zu befahren – das war bisher Einsatzfahrzeugen sowie Fahrzeugen des Straßen- und Pannendienstes vorbehalten. "Hintergrund für diese Neuerung ist, dass Einsatzfahrzeuge verstorbene Unfallopfer nicht abtransportieren dürfen. Durch diese Änderung soll eine schnellere Räumung von Unfallstellen ermöglicht werden", sagte der ÖAMTC-Jurist. (APA, red, 3.6.2019)