Auch das musste einmal geschrieben werden, und zwar in Abschnitt 2, § 9, Absatz 1 der österreichischen Büroordnung 2004, die vor allem für die Bundesministerien verbindlich ist. Ob nun allerdings das elektronische Abbilden lesbar ist oder doch eher das Ergebnis des Abbildungsprozesses, darüber ließe sich streiten. Ebenfalls diskussionswürdig: Wird nun das papierene Eingangsstück samt Beilagen "lesbar elektronisch" abgebildet, oder vielmehr das, was auf dem papierenen Eingangsstück samt Beilagen gedruckt oder geschrieben steht? Fest steht jedenfalls, dass gemäß § 9 Abs. 4 Eingangsstücke dann NICHT zu scannen sind, wenn das Scannen "nicht möglich ist, insbesondere bei Überformaten, bei einem mangelhaften Druckbild sowie aufgrund der physischen Eigenschaften (z. B. Dreidimensionale Gegenstände)."

Auch hier kann sich Ihr Chronist eine kritische Anmerkung nicht verkneifen: Genau besehen ist natürlich auch ein Stück Papier ein dreidimensionaler Gegenstand, nur dass die dritte Dimension bei papierenen Eingangsstücken eben weniger ausgeprägt ist als bei Paketen, Weinflaschen, Kuchenboxen oder ähnlichen Postsendungen, die täglich in österreichischen Ministerien eintreffen mögen.

Vielleicht kann der Gesetzgeber ja bei einer Novellierung der Büroordnung 2004 Klarheit schaffen: "Nicht zu scannen sind dreidimensionale Gegenstände dann, wenn das Ausmaß der dritten Dimension des betreffenden Gegenstandes die entsprechende Dimension eines verkehrüblichen papierenen Eingangstücks und Beilagen in nicht unwesentlichem Ausmaß überschreitet." So oder ähnlich elegant halt. Der Heilige Bürokratius möge bei der Formulierung behilflich sein!