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Bei der Dekoration geht es immer um die Ortsüblichkeit, sagen Experten – im Bild ein deutsches Einfamilienhaus.

Foto: EPA / Felix Kaestle

Weihnachtsmänner seilen sich aus dem Fenster ab, vorbei an Lichterketten und glitzernden Sternen: An den Fassaden mancher Wohnhäuser spielt sich während der Weihnachtszeit Abenteuerliches ab. "Generell steigt die Nachfrage nach Outdoordekorationen zunehmend", bestätigt man beim Möbelhändler Kika. Jede Art von elektrischer Beleuchtung sei gefragt – Lichterketten zum Beispiel und Außenleuchten mit Sensoren, die sich bei Einbruch der Dunkelheit einschalten.

Das birgt Konfliktpotenzial. Denn was der eine als stimmungsvoll empfindet, ist dem anderen lästig. "Rechtsprechung gibt es dazu in Österreich noch keine", sagt Wolfgang Kirnbauer vom Mieterschutzverband. Walter Rosifka, Wohnrechtsexperte der Arbeiterkammer, verweist auf Gerichtsurteile aus Deutschland, die der Deutsche Mieterbund jüngst zusammenfasste.

Auf den Duftton kommt es nicht an

Demnach dürfen beispielsweise bunte Adventkränze an der Wohnungstür befestigt werden, ohne dass es die Nachbarn beanstanden dürfen. Anders verhält es sich, wenn der Mieter das gesamte Treppenhaus dekoriert oder weihnachtliche Duftsprays – egal übrigens, ob Tanne, Vanille oder Zimt – zum Einsatz kommen. Lichterketten in Wohnungen, in den Fenstern und auf dem Balkon sind erlaubt – und auch "mit Abstrichen" auf der Hausfassade -, müssen aber um 22 Uhr abgedreht werden. All das seien Einzelfallsentscheidungen, betont Kirnbauer. Der Mieterschützer geht aber davon aus, dass österreichische Gerichte ähnlich urteilen würden.

"Generell gilt, dass man Balkon und Terrasse nach dem eigenen Geschmack gestalten darf", sagt Elke Hanel-Torsch von der Mietervereinigung. Sämtliche Dekorationen müssten aber sturmsicher angebracht werden. Ist es notwendig, für die Montage die Fassade anzubohren – etwa weil man einen Weihnachtsmann montieren will -, so müsse zudem der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden. Dieser könne seine Zustimmung auch verweigern. Außerdem müsse die Dekoration ortsüblich sein – eine übermäßige Beleuchtung müssten die Nachbarn also nicht dulden.

"Vermieter wollen sich nicht lächerlich machen"

Zumeist wird im Mietvertrag nur der Innenraum der Wohnung als Gegenstand der Vermietung bezeichnet, sagt Kirnbauer – was manche Vermieter als Anlass nehmen, von Blumentrögen bis hin zum Fahrrad auf dem Gang alles zu verbieten. Das Gesetz sei diesbezüglich relativ uneindeutig.

Warum es in Österreich in puncto Weihnachtsbeleuchtung noch keine Rechtsprechung gibt? "Das liegt wohl auch daran, dass sich ein Vermieter nicht lächerlich machen will", meint Kirnbauer. Einer Kündigung des Mieters würde "mit Sicherheit" nicht stattgegeben, weil es sich bei der Dekoration um keine Substanzgefährdung handle.

"Ortsüblich"

Dass ein Vermieter mit einer Besitzstörungsklage oder einer Unterlassungsklage gegen allzu kreative Weihnachtsdekorationen durchkommen könnte, glaubt der Mieterschützer auch nicht: "Und der Aufwand steht jedenfalls in keinem Verhältnis zum Ergebnis."

Ein Vermieter werde die Dekoration also wohl erdulden müssen, zumal diese in einem zeitlich sehr begrenzten Zeitraum zur Anwendung kommt und als ortsüblich angesehen werden kann. Anders verhielte es sich, wenn der Mieter eine permanente Veränderung durchführen würde und beispielsweise seine Wohnungstür in einer anderen Farbe striche. "In solchen Fällen wird dem Vermieter ein höheres Interesse zugebilligt als dem Mieter", so Kirnbauer.

Keine religiösen Symbole

Meist gebe es aber eine Vorgeschichte, wenn der Vermieter dem Mieter das Leben schwermacht. Er berichtet von einem Mieter, der seine Miete herabsetzen ließ. "Der Vermieter wollte ihn daraufhin bis aufs Blut sekkieren und brachte Klage ein, weil der Mieter in der Nacht immer den Müllsack vor der Tür stehen ließ." Die Klage habe der Vermieter gewonnen. "Das ist bei einem Müllsack aber einfacher zu argumentieren als bei Weihnachtsdekoration."

Weihnachtsmann und Lichterketten gingen wohl auch nicht als aufdringliches religiöses oder politisches Statement durch. Würde aber jemand beispielsweise Kreuze an seiner Tür aufhängen, dann würde ein Vermieter vor Gericht vielleicht eher Recht bekommen. Der Mieter müsste die Kreuze entfernen – aber wohl erst lange nach Weihnachten. "Um das Weihnachtsfest friedlich zu verbringen, ist es ratsam, sich mit dem Vermieter und den Nachbarn abzustimmen", rät Mieterschützerin Hanel-Torsch daher. (Franziska Zoidl, 19.12.2015)