Wien – Das Justizministerium sucht weiter nach einem Vertragspartner für den Betrieb der Fußfesseln im Strafvollzug. Zwar hatte ein Unternehmen bereits den Zuschlag erhalten, bevor der Vertrag mit dem bisherigen Anbieter Ende August ausgelaufen war. Ein Mitbewerber bekämpfte die Entscheidung allerdings wegen Formalfehlern beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Das Gericht hat bisher keine Entscheidung über den Nachprüfungsantrag getroffen; um Zeit zu sparen, werde man den Auftrag aber freiwillig neu ausschreiben, hieß es am Dienstag aus dem Justizministerium.

"Es wurden Zweifel geäußert, dass im Zuge des Ausschreibungsverfahrens alle Formalerfordernisse eingehalten worden sind", sagte Ressortsprecherin Britta Tichy-Martin. Details gab sie nicht bekannt, Hintergrund für die Bedenken seien aber "zuletzt ergangene Entscheidungen des BVwG und des Europäischen Gerichtshofs". Das Urteil abzuwarten hätte weitere Verfahren nach sich ziehen können, das Ministerium strebe aber eine "schnellstmögliche" Lösung an, sagte die Sprecherin.

Auftrag nunmehr unbefristet

Das Vergabeverfahren war ursprünglich Anfang 2016 initiiert worden. Schon damals übte der Sicherheitsdienstleister G4S Kritik an der von der Bundesbeschaffungs GmbH (BBG) abgewickelten Ausschreibung. Der künftig unbefristete Auftrag soll auf den bisherigen Betreiber, die Firma 3M, zugeschnitten worden sein. Zwingend zu erfüllende Kriterien – GPS-Lokalisierung, Alkoholkontrolle und Biometrieerkennung – in Kombination mit einer zu knappen Frist hätten bedeutet, "dass der Kreis potenzieller Bieter faktisch auf einen Bieter reduziert wird", kritisierte G4S mit Blick auf den Mitbewerber 3M. Nun soll die BBG die Neuausschreibung "noch präziser formulieren", so Tichy-Martin. Der Zuschlag an den neuen Betreiber soll bis April 2017 erfolgen. Bis dahin hält der aktuelle Anbieter den Betrieb aufrecht.

Derzeit tragen laut Justizministerium 320 Straftäter eine Fußfessel, 4.000 waren es kumuliert seit Einführung der Sanktionsmethode im September 2010. Gewährt werden darf sie bei einer Reststrafe von bis zu zwölf Monaten. (APA, mcmt, 11.10.2016)