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Gesundheitsbezogene Aussagen zu Lebensmitteln sind nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. So dürfen Nahrungsergänzungsmittel nicht gegen die "Krankheit" Alkoholkater helfen.

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Übelkeit, Benommenheit, Kopfschmerzen – darunter leidet, wer am Vortag zu tief ins Glas geschaut hat. Die Symptome seien die einer Krankheit, findet das OLG Frankfurt am Main laut deutschen Medienberichten. Denn auch eine solche "geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers" sei als Krankheit zu beurteilen, so das Gericht.

Hintergrund ist die Unterlassungsklage eines Wettbewerbsvereins gegen einen Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln, die als "Anti Hangover Shot" und "Anti Hangover Drink" verkauft werden.

Falscher Eindruck

Die Werbung des Herstellers suggeriere, die Produkte seien zur Behandlung der Symptome eines Alkoholkaters geeignet oder könnten einem Kater vorbeugen. Solche "gesundheitsbezogenen Aussagen" zu Lebensmitteln seien aber nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, so das Gericht. Laut EU-Recht müssen sie für das jeweilige Lebensmittel oder bestimmte Zutaten ausdrücklich zugelassen sein. Das sei hier nicht der Fall, entschied das OLG.

Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln dürfen daher nicht damit werben, dass ihr Produkt gegen Kater hilft oder ihm vorbeugt. Keine Rolle spiele es, dass bei einem Hangover "die Symptome regelmäßig von selbst verschwinden und keiner ärztlichen Behandlung bedürfen". Immerhin gebe es mit dem Wort "Veisalgia" auch einen medizinischen Fachbegriff für einen Kater. (red, 25.9.2019)