Zumindest bei der Miete könnte es für Geschäfte eine Entlastung geben – die freilich den Eigentümer belasten würde.

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Die Coronavirus-Krise und die damit verbundenen Geschäftsausfälle wiegen schwer. Während eine Entschädigung für den Verdienstausfall durch den Staat mit dem Covid-19-Maßnahmengesetz ausgeschlossen wurde und Hilfen erst beantragt werden können, gibt es für Mieter zumindest einen Hoffnungsschimmer. Die meisten Experten sind überzeugt, dass eine Mietzahlung rückgefordert werden kann.

Im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch ist nämlich geregelt, dass der Mietzins entfällt, wenn das Objekt wegen außerordentlicher Zufälle nicht benutzt werden kann. Abgesehen davon könne der Mietvertrag auch aufgelöst werden, wenn Lokal oder Gebäude auf absehbare Zeit nicht gebrauchsfähig seien, meint Johannes Kautz von der Rechtsanwaltskanzlei DLA Piper Weiss-Tessbach.

Außerordentlich

Doch zurück zur Aussetzung der Zahlung. Als außerordentliche Zufälle sind elementare Ereignisse anzusehen, die von Menschen nicht beherrschbar sind. Darunter fallen Kriege, Erdbeben oder Seuchen, erläutert Maximilian König von Bitterl König Rechtsanwälte. Die behördlich angeordneten Schließungen seien eine unmittelbare Reaktion auf diesen "außerordentlichen Zufall". Das lasse sich nicht zuletzt aus der Einstufung des Coronavirus durch die Weltgesundheitsorganisation als Pandemie ableiten.

Allerdings lohnt ein Blick in den Mietvertrag, denn hier können abweichende Bedingungen vereinbart worden sein. So ist es denkbar, dass es Abmachungen gibt, wonach im Falle von außerordentlichen Zufällen der Mieter haftet. Jedenfalls sollten Mieten nur noch unter Vorbehalt bezahlt werden, raten die Experten. Denn wenn dieser Schritt unterbleibt, könnte dies als konkludenter Verzicht auf eine Mietzinsminderung gewertet werden. Einfach weniger oder gar nicht zahlen, könnte sich hingegen als riskant erweisen. Denn es ist damit zu rechnen, dass man wegen Mietrückstands oder sogar auf Räumung geklagt werde.

Wer etwas sparen kann

Und für wen gibt es nun die Möglichkeit, an der Miete zu drehen? Jedenfalls für Betriebe, die direkt von der Schließung betroffen sind, meint Kautz. Konkret wären das also die angeordneten Sperren, beispielsweise für Nachtclubs, bestimmte Händler und andere Geschäfte. Auch Büros könnten daher unbrauchbar sein. Vielfach werde das Coronavirus auch zu einer teilweisen Beeinträchtigung führen und zur Reduktion oder Rückforderung der Miete berechtigen, meinen Fachleute.

Es wird auch die Rechtsauffassung vertreten, dass geöffnete Geschäfte einen kompletten Rückforderungsanspruch haben, wenn das Lokal nur mit Verlust betrieben werden kann. Hält diese Rechtsmeinung auch vor den Gerichten, könnte auf die Immobilienbesitzer ein gröberer Schaden zukommen, würden sie doch sowohl im Falle von Schließungen als auch von massiven Umsatzeinbußen mit Mietzinsaussetzungen konfrontiert werden.

Gutachten eindeutig

Allerdings sei das gesellschaftlich sinnvoller als den ohnehin hart getroffenen Gewerbetreibenden auch die Mietkosten aufzuhalsen, schreibt ein Gutachter, der anonym bleiben will: "Die Vermieter erleiden zwar eine schmerzliche, in aller Regel aber verkraftbare Einkommenseinbuße. Gewerbetreibende und deren Angestellte wären bei einem anderen Ergebnis in ihrer wirtschaftlichen Existenz, mit auch negativen Folgen für die Vermieter, bedroht." (Andreas Schnauder, 16.3.2020)