Kündigung und Rufnummernmitnahme kann nun verknüpft werden.

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Wer den Mobilfunkanbieter wechseln wollte, musste bisher stets zu einer schriftlichen – per Post oder E-Mail eingereichten – Kündigung greifen. Ein bürokratischer Schritt, der nun ein Ding der Vergangenheit ist. Am erstem Mai ist der zweite Teil der 2021 beschlossenen Novelle des Telekomgesetzes in Kraft getreten. Dieses stärkt vor allem die Rechte von Konsumentinnen und Konsumenten.

Nachdem bereits die Kosten für die Rufnummernportierung gestrichen worden sind, gibt es nun eine weitere Neuerung, die für Kundinnen interessant sein dürfte: Sobald man bei einem neuen Anbieter die Mitnahme der eigenen Telefonnummer beantragt, wird automatisch die Kündigung des alten Handyvertrags veranlasst.

"Aufwendig und fehleranfällig"

Laut der Vergleichsplattform tarife.at würden sich dadurch jedes Jahr bis zu 270.000 Menschen die Arbeit sparen, ein eigenes Kündigungsschreiben aufzusetzen. "Bislang erfolgte die Mitnahme der Rufnummer in mehreren Schritten, was aufseiten der Konsument:innen häufig für Missverständnisse gesorgt hat", wird der Tarife.at-Geschäftsführer Maximilian Schirmer in einer Presseaussendung zitiert.

"Zuletzt hatten Rufnummernportierung und Kündigung separat zu erfolgen. Das war aufwendig und fehleranfällig. Dank der Novellierung bewirkt die Portierung die Kündigung des alten Tarifes jetzt vollkommen automatisch", heißt es weiter. Die Änderung mache den Prozess konsumentenfreundlicher.

NÜV

Es wird allerdings weiterhin notwendig sein, beim aktuellen Mobilfunkanbieter die NÜV-Informationen anzufordern, wenn man eine Rufnummernmitnahme in Auftrag geben will. Dafür reicht es in der Regel, den Kundinnenservice per Telefonanruf oder formlose E-Mail zu kontaktieren. (red, 8.5.2022)